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   BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17   

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BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17 (https://dejure.org/2018,17101)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 1 WB 41.17 (https://dejure.org/2018,17101)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 (https://dejure.org/2018,17101)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Neubildung einer Referenzgruppe; freigestelltes Personalratsmitglied

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neubildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied hinsichtlich Bewertung von Soldaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 11.14

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Beförderung;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

    Darüber hinaus wäre die Antragstellerin an letzter Stelle gereiht gewesen, was ihre Förderung von vornherein ausgeschlossen hätte; auch dies wäre unzulässig (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 LS und Rn. 6 ff.).

  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

    (1) Die Referenzgruppe überschreitet mit 17 Personen die regelmäßig erforderliche Mindestgröße von zehn Mitgliedern (Nr. 501 Satz 2 ZE B-1336/2; zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 8.16

    Freistellung vom Dienst; Personalrat; Benachteiligungsverbot; fiktive

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht vor, wenn eine Referenzgruppe bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien auch auf Soldaten erstreckt wird, die gegenüber dem freigestellten Personalratsmitglied kein im wesentlichen gleiches Beurteilungsbild aufweisen, sofern dadurch dessen Rangplatz in der Referenzgruppe nicht berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 LS und Rn. 45).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 1 WB 11.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    (2) Die Bildung der Referenzgruppe nach dem Zentralerlass B-1336/2 unterliegt nicht der Anhörungspflicht in Personalangelegenheiten gemäß §§ 21, 24 SBG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 35).

    Es handelt sich hierbei - wie dem Senat aus einer in einem vergleichbaren Wehrbeschwerdeverfahren angeforderten Amtlichen Auskunft sowie aus weiteren Verfahren bekannt ist - um eine generelle Verwaltungspraxis, die in allen Fällen der Verwendung auf gebündelten Dienstposten (hier: A 13/A 14) zur Anwendung kommt; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift der Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2, sondern die tatsächliche, generell geübte Verwaltungspraxis, die der Senat als sachgerecht und dem Zweck des Benachteiligungsverbots aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016 entsprechend gebilligt hat (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff. sowie zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16

    Anspruch auf Einsicht in die Sachakte; Auskunftsanspruch; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    Insbesondere stellt die strittige, nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" gebildete Referenzgruppe eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 18 ff.).

    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 26.15

    Konkurrentenstreit; Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54 und vom 24. Mai 2016 - 1 WB 26.15 - juris Rn. 42) kommen im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der mit Richtwerten versehenen Wertungsbereiche für eine Einschätzung als "im Wesentlichen gleich" nur solche Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in Betracht, die innerhalb desselben Wertungsbereichs liegen (Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50: "7,31" bis "9,00"; "6,21" bis "7,30"; "6,20" und darunter).
  • BVerwG, 03.08.2017 - 1 WB 28.16

    Benachteiligungsverbot; Beurteilungsbestimmungen; Größe der Referenzgruppe; Im

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    Nicht zu beanstanden ist schließlich die Praxis des Bundesamts für das Personalmanagement, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) und der Reihung innerhalb der Referenzgruppe (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 ZE B-1336/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 41.15

    Antrag eines Berufssoldaten auf fiktive Versetzung auf einen nach

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 WB 6.17

    Beschwerde gegen die Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17
    Es handelt sich hierbei - wie dem Senat aus einer in einem vergleichbaren Wehrbeschwerdeverfahren angeforderten Amtlichen Auskunft sowie aus weiteren Verfahren bekannt ist - um eine generelle Verwaltungspraxis, die in allen Fällen der Verwendung auf gebündelten Dienstposten (hier: A 13/A 14) zur Anwendung kommt; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift der Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2, sondern die tatsächliche, generell geübte Verwaltungspraxis, die der Senat als sachgerecht und dem Zweck des Benachteiligungsverbots aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016 entsprechend gebilligt hat (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff. sowie zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 55.22
    Dies stellt für die Referenzgruppenbildung vergangenheitsorientiert auf die Sach- und Rechtslage zu Beginn der Freistellung des betroffenen Soldaten ab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 3.22 - BVerwGE 177, 360 Rn. 33).

    Von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsbild kann nur ausgegangen werden, wenn sich die Durchschnittswerte - wie hier - innerhalb desselben Wertungsbereichs bewegten und die Differenz der Leistungswerte nicht höher als "0,30" Punkte ist (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 32).

    Bei Soldaten, die auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, wird in der Verwaltungspraxis jedoch bei der Wahl des Bezugsjahres generell auf das Jahr der (letzten) Beförderung (Ernennung) abgestellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 12.18

    Beurlaubung im öffentlichen Interesse; Datenbasis; Entwicklungsprognose; European

    Dies folgt aus einer dem Senat in einem anderen Wehrbeschwerdeverfahren erteilten amtlichen Auskunft zur generellen Verwaltungspraxis bei gebündelten Dienstposten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 45 ff., vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25 und vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 34).

    Der Senat hat insoweit jedenfalls eine Differenz der Leistungswerte von "0,30" innerhalb desselben Wertungsbereichs als noch im Rahmen des Spielraums gebilligt, in dem unterschiedliche Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - 6 B 1878/21

    Anforderungen an die Bildung einer Referenzgruppe im Rahmen der fiktiven

    vgl. zum Ansatz einer Differenz der Leistungswerte von 0, 30 innerhalb desselben Wertungsbereichs BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 32.
  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen

    Zum anderen ist die Förderung nach dem Referenzgruppenmodell auch insofern von den sonst geltenden Grundsätzen für dienstliche Beurteilungen abgelöst, als sie nicht auf der Annahme eigener individueller Leistungssteigerungen des Soldaten während der Freistellungs- oder Beurlaubungsphase, sondern darauf beruht, dass die betreffende Person entsprechend ihrem Rangplatz in der Referenzgruppe "mitgezogen" wird, wenn die Zahl der aus der Referenzgruppe geförderten Soldaten diesen Rangplatz erreicht (Nr. 404 und 405 ZDv A-1336/1; Nr. 320 und 321 AR A-1336/1; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 46, vom 31. August 2017 - 1 WB 37.16 - juris Rn. 22, 30 und vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 20.20

    Ermessensausübung bei der Bildung der Referenzgruppe hinsichtlich Verletzung des

    Diese generelle Handhabung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in mehreren Entscheidungen als sachgerecht und dem Zweck des Benachteiligungsverbots aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG entsprechend gebilligt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff., vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25 und vom 20. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 3.22

    Verwirkung des Antrags auf Neubildung einer Referenzgruppe

    Zu diesem Zwecke ist bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der vollständigen Entlastung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 für Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) eine Referenzgruppe zu bilden.
  • TDG Süd, 02.02.2022 - S 3 BLa 9/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung der Besorgnis der Befangeheit eines

    § 23a Absatz 2 WBO stellt hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die speziellere Regelung dar, die der allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung durch § 23 Absatz 1 WBO vorgeht; die letztgenannte Vorschrift konzentriert - gerade auch für den Bereich möglicher Befangenheit - ihren Geltungsbereich auf das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 1 WB 41.17, Rn. 5 und vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07, Rn. 24; Dau/Scheuren, Kommentar zur WBO, 7. Auflage 2020, § 23a Rn. 2).
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